§ 17 B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger

§ 17.

Die Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfänger sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt über alle für das Versicherungsverhältnis und für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 125ff. maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

Schlagworte

Zahlungsempfänger, Leistungsempfänger

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095479

alte Dokumentnummer

N6196749049L

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