Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger
§ 17.
(1) Die Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfänger sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt über alle für das Versicherungsverhältnis und für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 125ff. maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
(2) Die Versicherten sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt über alle für die Einhebung des Zusatzbeitrages für Angehörige (§ 56) maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen.
Schlagworte
Zahlungsempfänger, Leistungsempfänger
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR40016201
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