§ 17 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

2. Abschnitt

Strahlenbereiche Strahlenbereich, Kontroll- und Überwachungsbereich

§ 17.

(1) Ein Bereich, in dem Personen eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert pro Jahr oder mehr als ein Zehntel der nach § 12 Abs. 3 zulässigen Äquivalentdosis für die Augenlinse, die Haut oder die Extremitäten erhalten können, gilt als Strahlenbereich.

(2) Derjenige Teil eines Strahlenbereiches, in dem Personen bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit oder bei ihrer Ausbildung eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert pro Jahr oder mehr als drei Zehntel der nach § 12 Abs. 3 zulässigen Äquivalentdosis für die Augenlinse, die Haut oder die Extremitäten erhalten können, gilt als Kontrollbereich.

(3) Derjenige Teil eines Strahlenbereiches, in dem Personen bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit oder bei ihrer Ausbildung eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert pro Jahr oder mehr als ein Zehntel der nach § 12 Abs. 3 zulässigen Äquivalentdosis für die Augenlinse, die Haut oder die Extremitäten erhalten können, jedoch nicht mehr als die in Abs. 2 genannten Dosen, gilt als Überwachungsbereich.

(4) Bereiche, in denen ausschließlich Strahleneinrichtungen betrieben werden, gelten nicht als Strahlenbereiche, wenn die Strahleneinrichtungen ausgeschaltet sind, sofern durch technische und organisatorische Maßnahmen sicher gestellt ist, dass der Betriebszustand der Strahleneinrichtung durch optische oder akustische Anzeigen eindeutig erkennbar und eine unbeabsichtigte Inbetriebnahme auszuschließen ist. Diese Regelung gilt nicht für Strahleneinrichtungen, bei denen aufgrund der Beschleunigungsenergien Aktivierungsprodukte entstehen können.

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