§ 17 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.2012

2. Abschnitt

Strahlenbereiche Strahlenbereich, Kontroll- und Überwachungsbereich

§ 17.

(1) Ein Bereich, in dem Personen eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert pro Jahr oder mehr als ein Zehntel der nach § 12 Abs. 3 zulässigen Äquivalentdosis für die Augenlinse, die Haut oder die Extremitäten erhalten können, gilt als Strahlenbereich.

(2) Derjenige Teil eines Strahlenbereiches, in dem Personen bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit oder bei ihrer Ausbildung eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert pro Jahr oder mehr als drei Zehntel der nach § 12 Abs. 3 zulässigen Äquivalentdosis für die Augenlinse, die Haut oder die Extremitäten erhalten können, gilt als Kontrollbereich.

(3) Derjenige Teil eines Strahlenbereiches, in dem Personen bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit oder bei ihrer Ausbildung eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert pro Jahr oder mehr als ein Zehntel der nach § 12 Abs. 3 zulässigen Äquivalentdosis für die Augenlinse, die Haut oder die Extremitäten erhalten können, jedoch nicht mehr als die in Abs. 2 genannten Dosen, gilt als Überwachungsbereich.

(4) Bereiche, in denen ausschließlich Strahleneinrichtungen betrieben werden, gelten nur während des Betriebes dieser Einrichtungen als Strahlenbereiche. Entstehen beim Betrieb jedoch Aktivierungsprodukte, bleiben die betroffenen Bereiche auch nach Beendigung des Betriebes Strahlenbereiche, bis die Aktivierungsprodukte soweit abgeklungen sind, dass sie aus Sicht des Strahlenschutzes außer Acht gelassen werden können.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2012

Schlagworte

Kontrollbereich

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40137275

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