Übernahme der Zollschuld, Gesamtschuld
§ 179
(1) § 179.Die Zollschuld kann von einer dritten Person mit Bewilligung des Zollamtes übernommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dadurch die Einbringlichkeit des Zolles nicht gefährdet ist. Für das Wirksamwerden der Übernahme genügt es, daß der die Bewilligung aussprechende Bescheid dem Übernehmer bekanntgegeben wird.
(2) Eine Zollschuld, Haftung oder Ersatzpflicht, die für einen Dienstnehmer entstanden ist, weil dieser als Erfüllungsgehilfe seines Dienstgebers bei der Wahrnehmung zollrechtlicher Pflichten ein rechtswidriges Verhalten gesetzt hat, entsteht im selben Zeitpunkt auch für den Dienstgeber, soweit dieser nicht bereits nach einer anderen Bestimmung in derselben Sache abgabepflichtig ist oder haftet.
(3) Mehrere Zollschuldner in derselben Sache sind Gesamtschuldner.
(4) Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO können auch einem Gesamtschuldner bewilligt werden, gelten nur für diesen und sind den anderen Gesamtschuldnern gegenüber ohne Wirkung.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 80)
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