§ 179 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Übernahme der Zollschuld, Gesamtschuld

§ 179.

(1) Die Zollschuld kann von einer dritten Person mit Bewilligung des Zollamtes übernommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dadurch die Einbringlichkeit des Zolls nicht gefährdet ist. Für das Wirksamwerden der Übernahme genügt es, daß der Bescheid dem Übernehmer bekanntgegeben wird; der Übernehmer tritt an Stelle des bisherigen Zollschuldners in das bestehende Zollschuldverhältnis ein (Schuldnerwechsel). Weiters kann bewilligt werden, daß eine dritte Person neben dem Zollschuldner ganz oder teilweise der Zollschuld beitritt und dadurch im entsprechenden Ausmaß gemäß Abs. 3 Gesamtschuldner wird (Schuldbeitritt).

(2) Eine Zollschuld, Haftung oder Ersatzpflicht, die für einen Dienstnehmer entstanden ist, weil dieser als Erfüllungsgehilfe seines Dienstgebers bei der Wahrnehmung zollrechtlicher Pflichten ein rechtswidriges Verhalten gesetzt hat, entsteht im selben Zeitpunkt auch für den Dienstgeber, soweit dieser nicht bereits nach einer anderen Bestimmung in derselben Sache abgabepflichtig ist oder haftet.

(3) Mehrere Zollschuldner in derselben Sache sind Gesamtschuldner.

(4) Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO können auch einem Gesamtschuldner bewilligt werden, gelten nur für diesen und sind den anderen Gesamtschuldnern gegenüber ohne Wirkung.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051838

alte Dokumentnummer

N3199222356J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)