§ 178 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Rechtsstreitigkeiten Zuständigkeit

§ 178.

(1) Vor das Konkursgericht können gebracht werden:

  1. 1. Klagen über Ansprüche auf Aussonderung und auf Absonderung;
  2. 2. Klagen über Masseforderungen;
  3. 3. Klagen über Ansprüche aus pflichtwidrigem Verhalten eines Masseverwalters, eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses, eines Sachverständigen und eines Sachwalters, gleichviel, ob das Konkursverfahren noch anhängig ist oder nicht;
  4. 4. Klagen über Ansprüche aus Erklärungen Dritter, mit denen diese die Haftung für Nachteile übernommen haben, die Konkursgläubigern aus dem Unterbleiben der Schließung eines Unternehmens erwachsen können.

(2) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 besteht auch für Ansprüche, die vor die Arbeits- und Sozialgerichte gehören.

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