§ 178 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Rechtsstreitigkeiten Zuständigkeit

§ 178.

Vor das Konkursgericht können gebracht werden:

  1. 1. Klagen über Ansprüche auf Aussonderung und auf Absonderung;
  2. 2. Klagen über Masseforderungen;
  3. 3. Klagen über Ansprüche aus pflichtwidrigem Verhalten eines Masseverwalters, eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses, eines Sachverständigen und eines Sachwalters, gleichviel, ob das Konkursverfahren noch anhängig ist oder nicht;
  4. 4. Klagen über Ansprüche aus Erklärungen Dritter, mit denen diese die Haftung für Nachteile übernommen haben, die Konkursgläubigern aus dem Unterbleiben der Schließung eines Unternehmens erwachsen können.

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