Rechtsstreitigkeiten Zuständigkeit
§ 178.
Vor das Konkursgericht können gebracht werden:
- 1. Klagen über Ansprüche auf Aussonderung und auf Absonderung;
- 2. Klagen über Masseforderungen;
- 3. Klagen über Ansprüche aus pflichtwidrigem Verhalten eines Masseverwalters, eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses, eines Sachverständigen und eines Sachwalters, gleichviel, ob das Konkursverfahren noch anhängig ist oder nicht;
- 4. Klagen über Ansprüche aus Erklärungen Dritter, mit denen diese die Haftung für Nachteile übernommen haben, die Konkursgläubigern aus dem Unterbleiben der Schließung eines Unternehmens erwachsen können.
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