§ 177 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.1995

Provisorisches Dienstverhältnis

§ 177

(1) § 177.Das Dienstverhältnis des Universitäts(Hochschul)assistenten auf unbestimmte Zeit ist zunächst provisorisch.

(2) § 10 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß

  1. 1. eine Probezeit nicht vorgesehen ist und
  2. 2. die Kündigungsgründe des Abs. 4 Z 1 und 5 nicht gelten.

(3) Bei Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse endet das Dienstverhältnis des provisorischen Universitäts(Hochschul)assistenten mit dem Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung gemäß § 176 von Gesetzes wegen.

(4) Die im Abs. 3 angeführte Zeit von sechs Jahren verlängert sich um:

  1. 1. Zeiten, in denen der Universitäts(Hochschul)assistent nach den §§ 17 bis 19 freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte,
  2. 2. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG im provisorischen Dienstverhältnis bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren,
  3. 3. Zeiten von Karenzurlauben nach § 75 Abs. 6 im provisorischen Dienstverhältnis.

(5) Verlängerungen des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses und des provisorischen Dienstverhältnisses, die aus Anlaß eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG eintreten, dürfen insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.

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