Provisorisches Dienstverhältnis
§ 177
(1) § 177.Das Dienstverhältnis des Universitäts(Hochschul)assistenten auf unbestimmte Zeit ist zunächst provisorisch.
(2) § 10 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
- 1. eine Probezeit nicht vorgesehen ist und
- 2. die Kündigungsgründe des Abs. 4 Z 1 und 5 nicht gelten.
(3) Bei Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse endet das Dienstverhältnis des provisorischen Universitäts(Hochschul)assistenten mit dem Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung gemäß § 176 von Gesetzes wegen.
(4) In die im Abs. 3 angeführte Zeit von sechs Jahren sind
- 1. Zeiten, in denen der Universitäts(Hochschul)assistent nach den §§ 17 bis 19 freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte, und
- 2.  Zeiten von Karenzurlauben nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 im provisorischen Dienstverhältnis bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahrennicht einzurechnen. 
(5) Verlängerungen des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses und des provisorischen Dienstverhältnisses, die aus Anlaß eines Karenzurlaubes nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 eintreten, dürfen insgesamt drei Jahre nicht übersteigen.
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