§ 174 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

II. Vorführung, vorläufige Verwahrung und ordentliche Untersuchungshaft

§ 174.

Erscheint der Vorgeladene nicht, ohne eine hinreichende Entschuldigungsursache angezeigt zu haben, so ist ein schriftlicher Vorführungsbefehl gegen ihn auszufertigen.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030476

alte Dokumentnummer

N2197523829S

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