§ 174 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

II. Vorführung, vorläufige Verwahrung und

ordentliche Untersuchungshaft

§ 174

§ 174. Erscheint der Vorgeladene nicht, ohne eine hinreichende Entschuldigungsursache angezeigt zu haben, so ist ein schriftlicher Vorführungsbefehl gegen ihn auszufertigen.

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