F. Zollfreizonen
§ 173
(1) § 173.Wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen geboten ist, kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Förderung des internationalen Warenverkehrs im Zollgebiet die Errichtung von Zollfreizonen bewilligen. Die Bewilligung kann einer natürlichen oder juristischen Person erteilt werden, sofern sie Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet.
(2) Die Zollfreizone wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, hinsichtlich des Warenverkehrs und der Entrichtung der Zölle wie das Zollausland behandelt. Sie unterliegt der besonderen Zollaufsicht. Den Bediensteten der Zollverwaltung stehen in der Zollfreizone die selben Befugnisse wie im übrigen Zollgebiet zu.
(3) Die Zollfreizone ist nach näherer Bestimmung der Durchführungsverordnung zollsicher abzuschließen.
(4) Der Begünstigte hat für den Betrieb der Zollfreizone einen Betriebsleiter zu bestellen. Die Bestellung des Betriebsleiters bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Der Betriebsleiter hat die vom Zollamt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes angeordneten Zollsicherungsmaßnahmen durchzuführen.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Betriebsführung der Zollfreizone sind vom Begünstigten in einer Betriebsordnung niederzulegen, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bedarf.
(6) In der Zollfreizone können ausländische Waren unter Einhaltung der sonst hiefür maßgebenden gesetzlichen Vorschriften ohne Verzollung
- a) gelagert,
- b) ein-, aus-, umgeladen,
- c) verpackt, ausgepackt, umgepackt, umgefüllt, geteilt, zerlegt, zusammengefügt, gemischt, gesondert, gereinigt, bezeichnet oder umbezeichnet,
- d) bearbeitet, umgearbeitet oder verarbeitet,
- e) benützt,
- f) vernichtet
werden. Dagegen sind bei der Einfuhr ausländische, zur Benützung in der Zollfreizone bestimmte Investitionsgüter, wie Maschinen u. dgl., sowie ausländische, zum Verbrauch in der Zollfreizone bestimmte Waren zu verzollen.
(7) Waren, die aus dem freien Verkehr des Zollgebietes stammen, können im Vormerkverkehr in der Zollfreizone gelagert werden. Sicherheitsleistung ist nicht zu fordern, wenn der Begünstigte die Haftung übernimmt. Für die Lagerbehandlung dieser Waren gelten sinngemäß die bezüglichen Bestimmungen des Zollagerverfahrens.
(8) Für Waren, die aus der Zollfreizone in das übrige Zollgebiet verbracht werden, bemißt sich der Zollbetrag nach Art und Beschaffenheit, Menge und Wert im Zeitpunkt ihrer Einbringung in die Zollfreizone, wenn der Anmelder dies beantragt. Dies gilt auch, wenn die Waren durch eine der im Abs. 6 angeführten Behandlungen eine tarifmäßige Änderung erfahren haben. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
(9) Unter den in diesem Bundesgesetz für das Ausgangsvormerkverfahren vorgesehenen Kontrollmaßnahmen bleiben Waren, die in der Zollfreizone aus Waren des freien Verkehrs des Zollgebietes hergestellt wurden, bei der Verbringung in das übrige Zollgebiet zollfrei, wenn der Anmelder dies beantragt und auch seinerzeit die Einbringung dieser Waren in die Zollfreizone verfügt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Herstellung von Waren in der Zollfreizone sowohl Waren des freien Verkehrs als auch ausländische Waren verwendet wurden, hinsichtlich der Verbringung des inländischen Warenanteiles in das übrige Zollgebiet. Für den ausländischen Warenanteil bemißt sich der Zollbetrag nach Abs. 8. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
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