§ 173 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

G. Zollfreizonen

§ 173.

(1) Wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen geboten ist, kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Förderung des internationalen Warenverkehrs im Zollgebiet die Errichtung von Zollfreizonen bewilligen. Die Bewilligung kann einer natürlichen oder juristischen Person erteilt werden, sofern sie Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet.

(2) Im Rahmen der Bewilligung nach Abs. 1 hat das Hauptzollamt auf Antrag des Begünstigten

  1. 1. den Bereich der Zollfreizone zu bestimmen,
  2. 2. die selbstständige Führung von Betrieben innerhalb der Zollfreizone zuzulassen.

(3) Die Zollfreizone wird, soweit in diesem Bundesgesetz und in den sonstigen den grenzüberschreitenden Warenverkehr betreffenden Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, hinsichtlich der Erhebung der Zölle und hinsichtlich des Warenverkehrs wie das Zollausland behandelt. Die Organe der Zollverwaltung haben in der Zollfreizone dieselben Befugnisse wie im übrigen Zollgebiet. Der Begünstigte sowie die nach Abs. 2 Z 2 zugelassenen Betriebe unterliegen der besonderen Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus § 26 ergibt.

(4) Hinsichtlich der Räume und Anlagen der Zollfreizone und des Verschlusses gilt § 99 Abs. 1 und 2, für die nach Abs. 2 Z 2 zugelassenen Betriebe überdies § 99 Abs. 3.

(5) Der § 104 gilt auch für den Begünstigten und für die nach Abs. 2 Z 2 zugelassenen Betriebe.

(6) In der Zollfreizone können ausländische Waren unter Einhaltung der sonst hiefür maßgebenden gesetzlichen Vorschriften ohne Verzollung

  1. a) gelagert,
  2. b) ein-, aus-, umgeladen,
  3. c) verpackt, ausgepackt, umgepackt, umgefüllt, geteilt, zerlegt, zusammengefügt, gemischt, gesondert, gereinigt, bezeichnet oder umbezeichnet,
  4. d) bearbeitet, umgearbeitet oder verarbeitet,
  5. e) benützt,
  6. f) vernichtet

(7) Waren, die aus dem freien Verkehr des Zollgebietes stammen, können im Vormerkverkehr in der Zollfreizone gelagert werden. Sicherheitsleistung ist nicht zu fordern, wenn der Begünstigte die Haftung übernimmt. Für die Lagerbehandlung dieser Waren gelten sinngemäß die bezüglichen Bestimmungen des Zollagerverfahrens.

(8) Für Waren, die aus der Zollfreizone in das übrige Zollgebiet verbracht werden, bemißt sich der Zollbetrag nach Art und Beschaffenheit, Menge und Wert im Zeitpunkt ihrer Einbringung in die Zollfreizone, wenn der Anmelder dies beantragt. Dies gilt auch, wenn die Waren durch eine der im Abs. 6 angeführten Behandlungen eine tarifmäßige Änderung erfahren haben.

(9) Unter den in diesem Bundesgesetz für das Ausgangsvormerkverfahren vorgesehenen Kontrollmaßnahmen bleiben Waren, die in der Zollfreizone aus Waren des freien Verkehrs des Zollgebietes hergestellt wurden, bei der Verbringung in das übrige Zollgebiet zollfrei, wenn der Anmelder dies beantragt und auch seinerzeit die Einbringung dieser Waren in die Zollfreizone verfügt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Herstellung von Waren in der Zollfreizone sowohl Waren des freien Verkehrs als auch ausländische Waren verwendet wurden, hinsichtlich der Verbringung des inländischen Warenanteiles in das übrige Zollgebiet. Für den ausländischen Warenanteil bemißt sich der Zollbetrag nach Abs. 8.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051833

alte Dokumentnummer

N3199222351J

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