Besondere Voraussetzungen
§ 173.
Die Erteilung der Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen
- 1. die Erbringung des Befähigungsnachweises,
- 2. daß der Konzessionswerber nicht schon in zwei Rauchfangkehrerbetrieben als Gewerbeinhaber, Pächter, Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig ist, und
- 3. das Vorliegen eines Bedarfes (§ 25 Abs. 4) nach der beabsichtigten Gewerbeausübung.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070156
alte Dokumentnummer
N5197418555S
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