§ 173 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Besondere Voraussetzungen

§ 173.

(1) Die Erteilung der Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe darf nur an natürliche Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, erfolgen und erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen

  1. 1. die Erbringung des Befähigungsnachweises,
  2. 2. daß der Konzessionswerber nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrergewerbe tätig ist,
  3. 3. bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland,
  4. 4. bei Personengesellschaften des Handelsrechtes ihre Hauptniederlassung im Inland und die österreichische Staatsbürgerschaft der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter sowie deren Wohnsitz im Inland und
  5. 5. das Vorliegen eines Bedarfes (§ 25 Abs. 4) nach der beabsichtigten Gewerbeausübung.

(2) Den im Abs. 1 Z 1 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen. Die Konzession ist von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075769

alte Dokumentnummer

N5198811426J

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