§ 173 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Bis Ende 2001 ist § 173 in dieser Fassung neben § 173 idF BGBl. I Nr. 59/2000 anzuwenden (vgl. Art. III Abs. 5, BGBl. I Nr. 59/2000).

§. 173.

(1) Das Executionsgericht hat von amtswegen zu verfügen, dass die Anberaumung des Versteigerungstermines im öffentlichen Buche bei der zu versteigernden Liegenschaft angemerkt werde.

(2) Den Personen, zu Gunsten deren vor Vollzug dieser Anmerkung um Einverleibung dinglicher Rechte und Lasten oder eines Vorkaufsrechtes angesucht wurde, ist, falls sie von der Versteigerung noch nicht verständigt sind, eine Ausfertigung des Versteigerungsedictes (§. 171 Absatz 2 und 3) zuzustellen.

Schlagworte

Exekutionsgericht, Anmerkung, Grundbuch, Versteigerungsedikt

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021096

alte Dokumentnummer

N2189616896T

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