§. 173.
(1) Das Executionsgericht hat von amtswegen zu verfügen, dass die Anberaumung des Versteigerungstermines im öffentlichen Buche bei der zu versteigernden Liegenschaft angemerkt werde.
(2) Den Personen, zu Gunsten deren vor Vollzug dieser Anmerkung um Einverleibung dinglicher Rechte und Lasten oder eines Vorkaufsrechtes angesucht wurde, ist, falls sie von der Versteigerung noch nicht verständigt sind, eine Ausfertigung des Versteigerungsedictes (§. 171 Absatz 2 und 3) zuzustellen.
Schlagworte
Exekutionsgericht, Anmerkung, Grundbuch, Versteigerungsedikt
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021096
alte Dokumentnummer
N2189616896T
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