Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 11, BGBl. I Nr. 59/2000.
Verständigung bei einem Superädifikat
§ 173.
Bei einem Superädifikat ist eine Ausfertigung des Versteigerungsedikts auch dem Eigentümer der Liegenschaft, auf dem sich das Superädifikat befindet, zu übersenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40009542
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