D. Luftverkehr
§ 171
(1) § 171.Die aus dem Zollausland in das Zollgebiet eingeflogenen Luftfahrzeuge dürfen nur auf einem Flugplatz landen, auf dem sich ein Zollamt befindet oder auf dem durch Bewilligung einer Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes (§ 49) für die Zollabfertigung Vorsorge getroffen ist (Zollflugplatz). Ebenso dürfen Luftfahrzeuge in das Zollausland nur von einem Zollflugplatz abfliegen. Abweichend hievon dürfen Luftfahrzeuge, die ausschließlich zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen aus dem Zollausland in das Zollgebiet einfliegen, unmittelbar am Ort des Einsatzes oder auf der nächstgelegenen geeigneten Land- oder Wasserfläche landen und auch von diesem Ort wieder in das Zollausland abfliegen. Luftfahrzeuge, die zu diesen Zwecken aus dem Zollgebiet in das Zollausland ausfliegen, dürfen von einem anderen Ort als einem Zollflugplatz in das Zollausland abfliegen und auch bei ihrer Rückkehr wieder an einem solchen Ort landen.
(2) Aus einem aus dem Zollausland einfliegenden oder aus dem Zollgebiet ausfliegenden Luftfahrzeug dürfen während des Fluges über dem Zollgebiet nur von der Zollverwaltung zugelassene Gegenstände abgeworfen werden; durch Notfälle verursachte Abwürfe im Zollgebiet hat der verantwortliche Pilot beim Einflug dem Zollamt unmittelbar nach der Landung, beim Ausflug dem Zollamt des Abflugplatzes ehestens durch geeignete Nachrichtenmittel zu melden.
(3) Wenn ein aus dem Zollausland einfliegendes Luftfahrzeug vor Erreichung eines Zollflugplatzes oder ein aus dem Zollgebiet ausfliegendes Luftfahrzeug vor Überfliegen der Zollgrenze aus unvorhergesehenen Gründen zur Landung gezwungen ist, hat der verantwortliche Pilot darüber sowie über allenfalls notwendig gewordene Änderungen der Ladung dem nächstgelegenen Zollamt oder der nächstgelegenen Zollwachabteilung, Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder dem nächstgelegenen Gemeindeamt Anzeige zu erstatten. Über mitgeführte Postsendungen ist auch das nächstgelegene Postamt zu verständigen. Die erfolgte Anzeige ist von diesen Stellen dem verantwortlichen Piloten zu bescheinigen. Zur Wahrung der Zollinteressen sind die Zollorgane sowie die Bediensteten der Polizei und Gendarmerie befugt, in die an Bord befindlichen Papiere, die über die mitgeführten Waren Auskunft geben, Einsicht zu nehmen, das Luftfahrzeug zu untersuchen und unter Aufsicht zu nehmen.
(4) Der Flugplatzhalter hat die vom Zollamt zur Sicherung der zollamtlichen Abfertigung der Luftfahrzeuge und der von diesen beförderten Personen und Waren angeordneten Absperr- und Sicherungsmaßnahmen in den Abfertigungs- und Lagerräumen sowie auf den Bewegungsflächen und Verbindungswegen durchzuführen; die Zu- und Abgänge stehen unter zollamtlicher Aufsicht.
(5) Für Luftfahrzeuge ausländischer Fluglinienunternehmen gilt § 95 über das vereinfachte Vormerkverfahren sinngemäß.
(6) Nach Landung eines aus dem Zollausland einfliegenden Luftfahrzeuges auf dem Zollflugplatz hat derjenige, der die Waren im Gewahrsam hat, unverzüglich die Fracht und das unbegleitete Gepäck, die zur Entladung auf diesem Flugplatz bestimmt sind, unverändert dem Zollamt unter Vorlage der Begleitpapiere zu stellen und bei Nichtstellung nach Maßgabe des § 116 für den entgangenen Zoll Ersatz zu leisten. Die Poststücke hat er unverzüglich und unverändert der Post- und Telegraphenverwaltung zu übergeben. Wenn es zur Vereinfachung der Zollaufsicht oder zur Beschleunigung des Zollverfahrens zweckdienlich ist, kann das Zollamt die Vorlage einer Zusammenstellung über die im Luftfahrzeug verladenen Waren und über die dazugehörigen Begleitpapiere verlangen, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht anderes bestimmt ist. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 70)
(7) Das Zollamt hat für Luftfahrzeuge, die während ihres Aufenthaltes auf dem Zollflugplatz nicht unter ständige zollamtliche Überwachung gestellt werden können, Vorratslisten mit den im § 145 Abs. 4 angeführten Angaben zu verlangen, wenn dies zur Sicherung der Einbringung des Zolles erforderlich ist.
(8) Der § 146 gilt sinngemäß.
(9) Zur Ausfuhr bestimmte Waren dürfen erst verladen werden, wenn das Zollamt sie zur Ausfuhr freigegeben hat; Abs. 6 letzter Satz gilt sinngemäß. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 71)
(10) Im Luftverkehr kann zur Vereinfachung des Verfahrens von der Zollabfertigung von nach § 34 oder § 35 Abs. 1 lit. a oder b zollfreien Waren Abstand genommen werden, wenn bei der Landung des Luftfahrzeuges durch die Anwesenheit eines anderen Hoheitsorganes des Bundes gewährleistet erscheint, daß keine anderen Waren mitgeführt werden. Das gleiche gilt ensprechend für den Abflug von Luftfahrzeugen in das Zollausland.
(BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 48)
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