§ 171 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

D. Luftverkehr

§ 171

(1) § 171.Aus dem Zollausland eingeflogene oder zum Abflug aus dem Zollgebiet bestimmte Luftfahrzeuge dürfen im Zollgebiet nur landen oder abfliegen

  1. 1. auf einem Flugplatz, auf dem eine Zollstelle eingerichtet ist (Zollflugplatz), oder
  2. 2. außerhalb eines solchen Flugplatzes nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 und 3 sowie zur oder nach Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen.

(2) Vor der Landung und nach dem Abflug im Sinn des Abs. 1 dürfen aus dem Luftfahrzeug im Zollgebiet Waren nur mit Zustimmung des Zollamtes abgeworfen werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß zollhängige Waren dem vorgesehenen Zollverfahren zugeführt werden und keine zur Ausfuhr freigegebenen Waren im Zollgebiet verbleiben.

(3) Von Notlandungen, Notabwürfen und Notabsprüngen ist das nächstgelegene Zollamt, allenfalls im Weg der nächstgelegenen Zollwachabteilung, Sicherheitsbehörde oder Polizei- oder Gendarmeriedienststelle, zu verständigen. Zur Wahrung der Zollaufsicht sind einschreitende Zoll- oder Sicherheitsorgane befugt, in die die Ware betreffenden Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen und das Luftfahrzeug und die Waren unter Aufsicht zu nehmen.

(4) Der Halter eines Zollflugplatz hat auf diesem durch bauliche und organisatorische Maßnahmen Sorge zu tragen, daß ein Bereich eingerichtet ist, in dem sich Personen vor der Abfertigung anläßlich der Ankunft aus dem Zollausland oder nach der Abfertigung anläßlich des Abflugs in das Zollausland oder zwischen der Ankunft und dem Abflug aufhalten und Waren während dieser Zeiten aufbewahrt werden können. Der Verkehr zwischen diesem Bereich und dem übrigen Zollgebiet ist nur über die vom Zollamt zugelassenen Zu- und Abgänge gestattet. Diese sind vom Flugplatzhalter unter Sperre oder Aufsicht zu halten, soweit sie nicht durch Behördenorgane überwacht werden. Personen dürfen sich in diesem Bereich nur aufhalten, wenn ihnen der Zutritt nach den für die Benützung des Zivilflugplatzes geltenden Rechtsvorschriften gestattet ist und sie sich als berechtigt ausweisen können. Wird dieser Bereich auch durch Reisende im Verkehr zwischen Flugplätzen im Zollgebiet benutzt, so hat das Luftbeförderungsunternehmen dafür Sorge zu tragen, daß deren Gepäck als inländisches gekennzeichnet ist und die Reisenden über die Aufsichtsbefugnisse nach § 24 Abs. 1 und 2 informiert werden.

(5) Wer in dem im Abs. 4 bezeichneten Bereich Waren oder Dienstleistungen anbietet, hat dies dem Zollamt anzuzeigen. Die Abgabe von Waren ist zu untersagen, wenn der Anbieter nicht Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet. Sie ist nur an Personen zulässig, die unmmittelbar danach im Luftverkehr in das Zollausland reisen und keine Gelegenheit haben, die Waren im Zollgebiet zu belassen; bei der Abgabe von Waren sind gesetzliche Ausfuhrverbote zu beachten. Dies gilt nicht für die Abgabe von Waren des freien Verkehrs zum Verbrauch innerhalb des Bereiches. Für den Zoll, der auf zollhängige Waren entfällt, die in diesem Bereich angeboten werden und deren Ausfuhr nicht nachgewiesen werden kann oder die an nicht berechtigte Personen abgegeben wurden, hat der Anbieter entsprechend § 99 Abs. 3 Ersatz zu leisten.

(6) Der besonderen Zollaufsicht (§ 26) unterliegen der Flugplatzhalter hinsichtlich der Einrichtung und des Betriebes des im Abs. 4 genannten Bereiches und die Anbieter nach Abs. 5, auch wenn sich dies nicht schon aus § 26 ergibt.

(7) Die im § 95 Abs. 1 für Eisenbahnfahrzeuge getroffenen Bestimmungen gelten auch für Luftfahrzeuge ausländischer Fluglinienunternehmen; für andere Luftfahrzeuge gilt § 93. Die Halter der Luftfahrzeuge haben dem Zollamt auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen über die im grenzüberschreitenden Verkehr beförderten Personen und Waren sowie über die an Bord befindlichen oder an Bord genommenen Vorräte zu geben.

(8) Zollfreie Waren, einschließlich solcher aus dem Bordproviant, dürfen im grenzüberschreitenden Verkehr nur vor der ersten Landung und nach dem letzten Abflug im Zollgebiet an Reisende (Passagiere und Besatzungsmitglieder) abgegeben werden. Bei der Einreise sind diese Waren vom Reisenden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes dem Zollamt zu stellen.

(9) Aus dem Zollausland eingebrachte Waren sind nach der Entladung von dem, der sie im Gewahrsam hat, dem Flugplatzhalter zu übergeben, sofern sie nicht unverzüglich dem Zollamt zur Durchführung eines Zollverfahrens gestellt werden. Poststücke sind der Post- und Telegraphenverwaltung zu übergeben. Bei Verletzung dieser Verpflichtung gilt § 119 Abs. 3. Der Flugplatzhalter hat die ihm übergebenen Waren in den vom Zollamt zugelassenen Lagerräumen oder auf zugelassenen Freilager- und Umschlagflächen aufzubewahren oder durch Dritte aufbewahren zu lassen, sofern sie nicht unverzüglich einem Zollverfahren zugeführt werden. Wenn auf dem Zollflugplatz eine automationsunterstützte Erfassung eingeführter oder zur Ausfuhr bestimmter Waren eingerichtet ist, sind die Waren auf diesem Weg auch für Zwecke der Zollaufsicht zu erfassen. Für Zölle, die auf zollhängige Waren entfallen, die dem Flugplatzhalter übergeben worden sind und für die der Nachweis nicht erbracht wird, daß sie noch in Verwahrung sind oder einem Zollverfahren zugeführt wurden, hat der Flugplatzhalter entsprechend § 99 Abs. 3 Ersatz zu leisten.

(10) Zur Ausfuhr bestimmte Waren dürfen in den Bereich nach Abs. 4 erst verbracht werden, wenn die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen zollrechtlichen Maßnahmen für die Ausfuhr von Waren erledigt sind.

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