§ 171
(1) § 171.Bei Richtern, die vor dem 1. Juli 1990 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 68a Abs. 2 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrundezulegen.
(2) Abs. 1 gilt für Hinterbliebene nach solchen Richtern hinsichtlich der Bemessung des Versorgungsgenusses.
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