§ 171
(1) § 171.Bei Richtern, die vor dem 1. Juli 1990 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 68a Abs. 2 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrundezulegen.
(2) Bei Richtern, die vor dem 1. Juli 1991 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 68a Abs. 3 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für Hinterbliebene nach solchen Richtern für die Bemessung des Versorgungsgenusses.
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