Datenverwendung
(1) Die Träger der Kindergärten sind ermächtigt, folgende Daten der Kinder zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und zur Ermöglichung der Kontrolle des Besuches im verpflichtenden Kindergartenjahr automationsunterstützt zu verarbeiten:
- a) Name,
- b) Adresse,
- c) Geburtsdatum,
- d) Sprachkompetenz,
- e) im Kindergarten durchgeführte Sprachfördermaßnahmen,
- f) angemeldeter Bedarf,
- g) Anwesenheitszeiten,
- h) Ein- und Austrittsdatum.
(2) Von den Gemeinden ist mit Hilfe der automationsunterstützten Datenverarbeitung ein Verzeichnis derjenigen Kinder, die zum Besuch des Kindergartens verpflichtet sind (§ 16a) und die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, zu führen. Die Gemeinden haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) der im ersten Satz genannten Kinder nach Möglichkeit spätestens im September vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres über die Besuchspflicht schriftlich zu informieren.
(3) Die Gemeinden und die Träger der Kindergärten sind verpflichtet, der Landesregierung Daten nach Abs. 1 lit. c bis f und h sowie Abs. 2 von Kindern, die den Kindergarten im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres (§ 16a) besuchen, in anonymisierter Form zum Zweck
- a) der Wahrnehmung der Aufsicht nach diesem Gesetz,
- b) der Planung und Steuerung des Kindergartenwesens,
- c) der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz automationsunterstützt zu übermitteln. Die Landesregierung ist zu den im ersten Satz genannten Zwecken ermächtigt, diese Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
(4) Die Träger der Kindergärten sind verpflichtet, denjenigen Gemeinden, in denen Kinder, die zum Besuch des Kindergartens verpflichtet sind (§ 16a), ihren Hauptwohnsitz haben, die Daten nach Abs. 1 lit. a bis c und lit. h dieser Kinder zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz automationsunterstützt zu übermitteln. Die Gemeinden sind zu dem im ersten Satz genannten Zweck ermächtigt, diese Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
(5) Die Gemeinden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die Daten nach Abs. 1 lit. a bis c jener Kinder, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und entgegen § 16a den Kindergarten im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres nicht besuchen, zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz automationsunterstützt zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zu dem im ersten Satz genannten Zweck ermächtigt, diese Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
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