§ 16g K-BBFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

§ 16g

Sicherung des Verwendungszweckes

Die Weitergabe von Grundflächen oder von Nutzungsrechten an Grundflächen, deren Verfügbarkeit der Fonds gesichert hat, darf nur erfolgen, wenn die Gemeinde der Weitergabe schriftlich zugestimmt und der Erwerber vor der Weitergabe rechtsgeschäftlich die Verpflichtungen nach § 16 Abs. 1 lit. a bis lit. c übernommen hat; § 16 Abs. 2 gilt sinngemäß.

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