Ausschluss
Der Träger des Kindergartens hat ein Kind vom Besuch des Kindergartens auszuschließen, wenn das Kind solche psychischen oder physischen Beeinträchtigungen aufweist, die eine Gefährdung anderer Kinder oder eine schwerwiegende Störung der Erziehungsarbeit befürchten lassen und das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausschluss durch ein vom Träger des Kindergartens einzuholendes fachliches Gutachten bestätigt wird. In diesem Fall steht auch der Gemeinde iSd § 16b Abs. 1 das Antragsrecht nach § 16a Abs. 3 zu.
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