§ 16f K-BBFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

§ 16f

Weitergabe der gesicherten Grundflächen

(1) Der Fonds hat Grundflächen, deren Verfügbarkeit er durch deren Erwerb oder durch den Abschluss sonstiger rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen mit den Grundeigentümern (§ 16c lit. b) gesichert hat, nach Möglichkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem Abschluss der jeweiligen rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen an geeignete öffentliche oder private Planungsträger für Zwecke des geförderten Wohnbaus oder zur Ansiedlung gewerblicher oder industrieller Betriebe entgeltlich weiterzugeben.

(2) Die entgeltliche Weitergabe der gesicherten Grundflächen darf nur zu kostendeckenden Bedingungen erfolgen; dabei sind jedenfalls die Kostenfaktoren nach § 15 Abs. 2 lit. a bis lit. c zu berücksichtigen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)