§ 16c Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2001

§ 16c.

(1) Personen, die in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragen sind, unterliegen bei Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Aufsicht der Patentanwaltskammer und der Disziplinarbehandlung durch den Disziplinarrat und den Disziplinarsenat in sinngemäßer Anwendung des V. Abschnitts.

(2) Disziplinarstrafen und einstweilige Maßnahmen, die die Berufsausübung dieser Personen beschränken, dürfen nur mit Wirksamkeit für das Inland ausgesprochen werden. An die Stelle der Disziplinarstrafen gemäß § 48 Abs. 1 lit. c und d tritt das Verbot, die Dienstleistungen im Inland zu erbringen.

(3) Maßnahmen der Patentanwaltskammer nach § 31 betreffend diese Personen sowie im Disziplinarverfahren gegen sie ergehende Einleitungsbeschlüsse, Beschlüsse über einstweilige Maßnahmen und Disziplinarerkenntnisse sind der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40022655

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