§ 16c Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 16c.

(1) Bei Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs unterliegt der dienstleistende Patentanwalt der Aufsicht der Patentanwaltskammer.

(2) Bestehen im Herkunftsstaat berufsständische Organisationen mit Disziplinargewalt über den dienstleistenden Patentanwalt, hat die Patentanwaltskammer ein Disziplinarvergehen bei diesen Organisationen zur Anzeige zu bringen.

(3) Bestehen im Herkunftsstaat keine berufsständischen Organisationen mit Disziplinargewalt über den dienstleistenden Patentanwalt, unterliegt dieser der Disziplinarbehandlung durch den Disziplinarrat in sinngemäßer Anwendung des V. Abschnitts. Disziplinarstrafen und einstweilige Maßnahmen, die die Berufsausübung beschränken, dürfen nur mit Wirksamkeit für das Inland ausgesprochen werden. An die Stelle der Disziplinarstrafen gemäß § 48 Abs. 1 lit. c und d tritt das Verbot, die Dienstleistungen im Inland zu erbringen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40152791

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