§ 16b.
(1) Alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, einschließlich der Meldestelle, sind an das Amtsgeheimnis gebunden. Die unter das Amtsgeheimnis fallenden Informationen dürfen nicht an andere Personen oder Behörden weitergegeben werden, es sei denn auf Grund gesetzlicher Bestimmungen.
(2) Abs. 1 steht einer Übermittlung vertraulicher Informationen gemäß § 16c nicht entgegen. Die auf diesem Wege übermittelten Informationen fallen unter das Amtsgeheimnis, an das die Personen gebunden sind, die bei den zuständigen Behörden, die diese Informationen erhalten, tätig sind oder waren.
(3) Nach anderen Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
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