§ 16b.
(1) Alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, einschließlich der Meldestelle, sind an das Amtsgeheimnis gebunden. Die unter das Amtsgeheimnis fallenden Informationen dürfen nicht an andere Personen oder Behörden weitergegeben werden, es sei denn auf Grund gesetzlicher Bestimmungen.
(2) Abs. 1 hindert die FMA und die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten nicht daran, vertrauliche Informationen auszutauschen oder vertrauliche Informationen an die ESMA oder den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) weiterzuleiten, vorbehaltlich der in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 oder der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vorgesehenen Einschränkungen in Bezug auf unternehmensbezogene Informationen und Auswirkungen auf Drittländer. Die auf diesem Wege zwischen der FMA, den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der ESMA oder dem ESRB ausgetauschten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis, an das die Personen gebunden sind, die bei den zuständigen Behörden, die diese Informationen erhalten, tätig sind oder waren.
(3) Nach anderen Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 78/2005; Art. 1, BGBl. I Nr. 145/2011.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019
Gesetzesnummer
10003020
Dokumentnummer
NOR40135152
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