§ 16b EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.2006

Voraussetzungen

§ 16b.

(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Verkehrskonzession zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (§ 15c) des Antragstellers;
  2. 2. finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 15d) des Antragstellers;
  3. 3. fachliche Eignung (§ 15e) des Antragstellers;
  4. 4. eine ausreichende Deckung der Haftpflicht durch Abschluss einer Versicherung oder durch gleichwertige Vorkehrungen für die Ausübung der Zugangsrechte.

(2) Diese Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Verkehrskonzession vorliegen.

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