§ 16b EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 27.11.2015

Voraussetzungen

§ 16b.

(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Verkehrskonzession zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (§ 15c) des Antragstellers;
  2. 2. finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 15d) des Antragstellers;
  3. 3. fachliche Eignung (§ 15e) des Antragstellers;
  4. 4. Vorliegen einer ausreichenden Versicherung oder einer angemessenen, zu marktüblichen Konditionen ausgestellten Bürgschaft; beides zur Deckung der Unfallhaftpflicht nach österreichischem und internationalem Recht, insbesondere für Fahrgäste, Gepäck, Güter, Post und für an einer Eisenbahnbeförderung nicht beteiligte Dritte.

(2) Diese Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Verkehrskonzession vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40176421

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