§ 16 UPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1988

Kürzung und Entfall des Ausbildungsbeitrages

§ 16

(1) § 16.Einem Unterrichtspraktikanten, der aus berücksichtigungswürdigen Gründen höchstens 26 Werktage verhindert ist, seinen Pflichten nachzukommen, gebührt der Ausbildungsbeitrag einschließlich der Haushaltszulage ungekürzt weiter. Darüber hinaus ist für jeden weiteren Tag seiner Verhinderung eine Kürzung im Ausmaß von einem Dreißigstel des monatlichen Ausbildungsbeitrages einschließlich der Haushaltszulage vorzunehmen. Eine solche Kürzung ist unbeschadet des ersten Satzes jedenfalls sofort dann vorzunehmen, wenn der Unterrichtspraktikant eigenmächtig seinen Pflichten nicht nachkommt.

(2) Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichtspraktikums gebührt dem Unterrichtspraktikanten nur ein entsprechender Teilbetrag des Ausbildungsbeitrages einschließlich der Haushaltszulage, wobei für jeden im Unterrichtspraktikum zurückgelegten Tag ein Dreißigstel des monatlichen Ausbildungsbeitrages einschließlich der Haushaltszulage zu rechnen ist.

(3) Bei Kürzung und Entfall des Ausbildungsbeitrages gebührt auch nur der entsprechende Teil der Sonderzahlung, wobei für jeden im Unterrichtspraktikum zurückgelegten Tag ein Neunzigstel der Sonderzahlung zu rechnen ist.

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