§ 16 UPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Kürzung und Entfall des Ausbildungsbeitrages

§ 16

(1) Einem Unterrichtspraktikanten, der aus berücksichtigungswürdigen Gründen höchstens 26 Werktage verhindert ist, seinen Pflichten nachzukommen, gebührt der Ausbildungsbeitrag einschließlich des Kinderzuschusses ungekürzt weiter. Darüber hinaus ist für jeden weiteren Tag seiner Verhinderung eine Kürzung im Ausmaß des verhältnismäßigen Teils des monatlichen Ausbildungsbeitrages einschließlich des Kinderzuschusses vorzunehmen. Eine solche Kürzung ist unbeschadet des ersten Satzes jedenfalls sofort dann vorzunehmen, wenn der Unterrichtspraktikant eigenmächtig seinen Pflichten nicht nachkommt.

(2) Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichtspraktikums gebührt dem Unterrichtspraktikanten nur ein entsprechender Teilbetrag des Ausbildungsbeitrages einschließlich des Kinderzuschusses, wobei für jeden im Unterrichtspraktikum zurückgelegten Tag der verhältnismäßige Teil des monatlichen Ausbildungsbeitrages einschließlich des Kinderzuschusses zu rechnen ist.

(3) Bei Kürzung und Entfall des Ausbildungsbeitrages gebührt auch nur der entsprechende Teil der Sonderzahlung.

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