Eintragung, Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung
von Organisationen
§ 16.
(1) Der Antrag auf Eintragung ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (zuständige Stelle) im Wege des Umweltbundesamtes einzubringen. Das Umweltbundesamt hat das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen und binnen zwölf Wochen nach Antragsstellung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Verfahrensergebnisse sowie einen Entscheidungsvorschlag vorzulegen. Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 und 4 erfüllt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen einer Woche die Eintragung zu veranlassen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 Z 2 bis 6 der EMAS-V II bzw. bei Nichtvorliegen der Anforderungen der Abs. 3 und 4 die Eintragung des Standortes zu verweigern, den eingetragenen Standort der Organisation zu streichen sowie die Eintragung des Standortes der Organisation auszusetzen und darüber das Umweltbundesamt unverzüglich zu informieren. Weiters sind jene Standorte einer Organisation zu streichen, hinsichtlich derer der Umweltgutachter gegen die Anforderungen der EMAS-V II und dieses Gesetzes verstoßen hat und deswegen die Zulassung widerrufen wurde.
(3) Eine Organisation ist unter Zuteilung einer Nummer in das Organisationsverzeichnis einzutragen, wenn
- 1. eine von einem Umweltgutachter für gültig erklärte Umwelterklärung vorliegt,
- 2. die Angaben zur Organisation auf Basis des Anhangs VIII der EMAS-V II vorliegen,
- 3. glaubhaft gemacht ist, dass die Organisation am Standort alle Bedingungen der EMAS-V II erfüllt, insbesondere auch jene des Anhangs I,
- 4. die auf Grund einer Verordnung nach § 19 Abs. 2 festgesetzte Eintragungsgebühr entrichtet ist.
(4) Die Voraussetzung des Abs. 3 Z 3 ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die zuständige Stelle auf Grund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort der Organisation Kenntnis erlangt hat. Dabei sind Verstöße nicht zu berücksichtigen, die ausschließlich einem anderen Standort der Organisation zuzurechnen sind. Eine Eintragung kann in diesem Fall nur erfolgen, wenn
- 1. der rechtskonforme Zustand hergestellt worden ist,
- 2. allfällige Schäden für die Umwelt beseitigt worden sind und
- 3. ein neuerlicher Verstoß gegen Umweltvorschriften nicht mehr zu befürchten ist.
(5) In den Verfahren zur Eintragung, Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung hat die betroffene Organisation und der Umweltanwalt, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Standort liegt, Parteistellung gemäß § 8 AVG. In den Verfahren zur Eintragung und Verweigerung der Eintragung ist der Umweltgutachter zu hören. In den Verfahren zur Eintragung, Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung sind die nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt zuständigen Behörden zu hören.
(6) Der Umweltanwalt ist befugt, die Einhaltung der Rechtsvorschriften der EMAS-V II und dieses Bundesgesetzes über die Eintragung, Streichung einer Eintragung, der Verweigerung einer Eintragung und Aussetzung einer Eintragung in Wahrung der Interessen der Gewährleistung eines rechtmäßigen und qualitativ hochwertigen Umweltbegutachtungs- und Organisationsverzeichnissystems und der Verbesserung der Umweltleistung als subjektive Rechte im Verfahren geltend zu machen.
(7) Von der Eintragung, Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung im Organisationsverzeichnis sind die jeweils betroffenen Organisationsleitungen, die Behörden im Sinne des § 15 Abs. 4 und die nach den Rechtsvorschriften des Bundes für die Anlagen der Organisation zuständigen Behörden durch die zuständige Stelle unverzüglich zu verständigen. Die zuständige Stelle hat weiters das Organisationsverzeichnis monatlich zu aktualisieren und an die Kommission der Europäischen Union zu übermitteln sowie zugleich mit der Übermittlung an die Kommission der Europäischen Union der Zulassungsstelle bekannt zu geben. Das Organisationsverzeichnis kann automationsunterstützt im Sinne des § 6 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999, geführt werden.
Schlagworte
Umweltbegutachtungssystem
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
20001455
Dokumentnummer
NOR40020456
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