§ 16 UMG

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.2004

Eintragung, Verweigerung, Streichung und Aussetzung der Eintragung von Organisationen

§ 16.

(1) Der Antrag auf Eintragung einer Organisation in ein Verzeichnis gemäß § 15 ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (zuständige Stelle) im Wege des Umweltbundesamtes einzubringen. Das Umweltbundesamt hat das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen und binnen zwölf Wochen nach Antragsstellung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Verfahrensergebnisse sowie einen Entscheidungsvorschlag vorzulegen. Sind die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen einer Woche die Eintragung zu veranlassen.

(1a) Eine Organisation ist unter Zuteilung einer Nummer in das EMAS-Organisationsverzeichnis einzutragen, wenn

  1. 1. eine von einem Umweltgutachter für gültig erklärte Umwelterklärung vorliegt,
  2. 2. die Angaben zur Organisation auf Basis des Anhangs VIII der EMAS-Verordnung vorliegen,
  3. 3. glaubhaft gemacht ist, dass die Organisation am Standort alle Bedingungen der EMAS-Verordnung erfüllt, insbesondere auch jene des Anhangs I und
  4. 4. die auf Grund einer Verordnung nach § 19 Abs. 2 festgesetzte Eintragungsgebühr entrichtet ist.

(1b) Eine Organisation ist unter Zuteilung einer Nummer in ein nach einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 5 eingerichtetes Verzeichnis einzutragen, wenn

  1. 1. die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt sind,
  2. 2. die Angaben zur Organisation auf Basis des Anhangs VIII der EMAS-Verordnung vorliegen,
  3. 3. die Organisation am Standort nachweisen kann,
  1. a) dass sie alle relevanten Umweltschutzvorschriften ermittelt hat und deren Auswirkungen auf ihre Organisation kennt,
  2. b) dass sie für die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften sorgt,
  3. c) über Verfahren verfügt, die es ihr ermöglichen, diese Anforderungen dauerhaft zu erfüllen,
  4. d) die Organisation sich zur kontinuierlichen Verbesserung ihrer Umweltleistung (Art. 2 lit. c der EMAS-Verordnung) verpflichtet hat und
  5. e) dass sie mit der Öffentlichkeit und anderen interessierten Kreisen einen offenen Dialog über die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen führt und
  1. 4. die auf Grund einer Verordnung nach § 19 Abs. 2 festgesetzte Eintragungsgebühr entrichtet ist.

(1c) Die Voraussetzung des Abs. 1a Z 3 und des Abs. 1b Z 3 ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die zuständige Stelle auf Grund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort der Organisation Kenntnis erlangt hat, es sei denn, dass

  1. 1. der rechtskonforme Zustand hergestellt worden ist,
  2. 2. allfällige Schäden für die Umwelt beseitigt worden sind und
  3. 3. ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden, sodass kein neuerlicher Verstoß gegen Umweltvorschriften zu erwarten ist.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 Z 2 bis 5 der EMAS-Verordnung oder bei Nichtvorliegen der Anforderungen des Abs. 1a die Eintragung des Standortes in das EMAS-Organisationsverzeichnis zu verweigern.

(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid bei Nichtvorliegen der Anforderungen des Abs. 1b die Eintragung der Organisation in ein nach § 15 Abs. 5 eingerichtetes Verzeichnis zu verweigern.

(3) Eine eingetragene Organisation ist aus dem EMAS-Organisationsverzeichnis zu streichen, wenn nachträglich bekannt wird, dass der Umweltgutachter im Rahmen seiner Tätigkeit, die zur Eintragung der Organisation geführt hat, gegen die Anforderungen der EMAS-Verordnung verstoßen hat und deswegen seine Zulassung aufgehoben wurde oder die zuständige Stelle auf Grund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort der Organisation Kenntnis erlangt hat, es sei denn, dass

  1. 1. der rechtskonforme Zustand hergestellt worden ist,
  2. 2. allfällige Schäden für die Umwelt beseitigt worden sind und
  3. 3. ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden, sodass kein neuerlicher Verstoß gegen Umweltvorschriften zu erwarten ist.

(3a) Eine eingetragene Organisation ist aus einem Verzeichnis gemäß § 15 Abs. 5 zu streichen, wenn die zuständige Stelle auf Grund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort der Organisation Kenntnis erlangt hat, es sei denn, dass

  1. 1. der rechtskonforme Zustand hergestellt worden ist,
  2. 2. allfällige Schäden für die Umwelt beseitigt worden sind und
  3. 3. ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden, sodass kein neuerlicher Verstoß gegen Umweltvorschriften zu erwarten ist.

(4) Wenn der Behörde nach erfolgter Eintragung einer Organisation Umstände zur Kenntnis gelangen, die Berechtigung zu der Annahme geben, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1a oder Abs. 1b nicht mehr erfüllt sind, so kann die Behörde die Eintragung bis zur Entscheidung über eine etwaige Streichung der Organisation vorübergehend aussetzen. Dabei sind Verstöße nicht zu berücksichtigen, die ausschließlich einem anderen Standort der Organisation zuzurechnen sind.

(5) In den Verfahren zur Eintragung, Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung hat die betroffene Organisation und der Umweltanwalt, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Standort liegt, Parteistellung gemäß § 8 AVG. In den Verfahren zur Eintragung und Verweigerung der Eintragung ist der Umweltgutachter zu hören. In den Verfahren zur Eintragung, Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung sind die nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt zuständigen Behörden zu hören.

(5a) Beantragt eine registrierte Organisation von sich aus die Streichung oder Aussetzung, hat lediglich die Organisation Parteistellung und die Anhörung der zuständigen Behörden ist nicht erforderlich. Im Falle der Aussetzung ist eine angemessene Frist von maximal einem Jahr zu setzen. Nach Ablauf der Frist hat die zuständige Stelle neuerlich das Vorliegen der Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Eintragung zu prüfen.

(6) Der Umweltanwalt ist befugt, die Einhaltung der Rechtsvorschriften der EMAS-Verordnung und dieses Bundesgesetzes über die Eintragung, Streichung einer Eintragung, der Verweigerung einer Eintragung und Aussetzung einer Eintragung in Wahrung der Interessen der Gewährleistung eines rechtmäßigen und qualitativ hochwertigen Umweltbegutachtungs- und Organisationsverzeichnissystems und der Verbesserung der Umweltleistung als subjektive Rechte im Verfahren geltend zu machen.

(7) Von der Eintragung, Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung im Organisationsverzeichnis sind die jeweils betroffenen Organisationsleitungen, die Behörden im Sinne des § 15 Abs. 4 und die nach den Rechtsvorschriften des Bundes für die Anlagen der Organisation zuständigen Behörden durch die zuständige Stelle unverzüglich zu verständigen. Die zuständige Stelle hat weiters die Verzeichnisse gemäß § 15 monatlich zu aktualisieren und das EMAS-Organisationsverzeichnis an die Kommission der Europäischen Union zu übermitteln sowie zugleich mit der Übermittlung an die Kommission der Europäischen Union der Zulassungsstelle bekannt zu geben. Das Organisationsverzeichnis kann automationsunterstützt im Sinne des § 6 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999, geführt werden.

(8) Die Eintragung endet mit der Streichung gemäß Abs. 3 oder Abs. 3a, mit dem Untergang des Rechtssubjekts oder der Auflassung des Standortes, auf den sich die Eintragung bezieht.

Schlagworte

Umweltbegutachtungssystem

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20001455

Dokumentnummer

NOR40055534

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