§ 16 StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Wechsel in der Person des Strahlenschutzbeauftragten

§ 16

(1) § 16.Ein Wechsel in der Person des Strahlenschutzbeauftragten ist vom Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder dessen Geschäftsführer der Behörde unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen unverzüglich bekanntzugeben.

(2) Die Behörde hat ohne Aufschub, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen den Fortbetrieb der Anlage (§§ 6 und 7), den sonstigen Umgang mit radioaktiven Stoffen oder den sonstigen Betrieb von Strahleneinrichtungen (§ 10) zu untersagen, wenn die namhaft gemachte Person den an sie zu stellenden Anforderungen nicht entspricht.

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