§ 16 StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Wechsel in der Person des Strahlenschutzbeauftragten

§ 16.

(1) Ein Wechsel in der Person des Strahlenschutzbeauftragten ist vom Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder dessen vertretungsbefugtem Organ oder vom Verwender einer gemäß § 20 zugelassenen Bauart der Behörde unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen unverzüglich bekanntzugeben.

(2) Die Behörde hat den Umgang mit Strahlenquellen zu untersagen, wenn die namhaft gemachte Person den an sie zu stellenden Anforderungen nicht entspricht.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2002

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40035041

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