V. Oberster Gerichtshof
§ 16.
Der Oberste Gerichtshof hat über alle in dieser Strafprozeßordnung für zulässig erklärten Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe der §§ 296 und 344 über Berufungen gegen Urteile der Geschwornengerichte und der Schöffengerichte zu entscheiden.
Schlagworte
Zuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030310
alte Dokumentnummer
N2197523663S
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