§ 16 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

Zum Obersten Gerichtshof siehe das BG BGBl. Nr. 328/1968.

V. Oberster Gerichtshof

§ 16

§ 16. Der Oberste Gerichtshof hat über alle in dieser Strafprozeßordnung für zulässig erklärten Nichtigkeitsbeschwerden, über Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens und nach Maßgabe der §§ 296 und 344 über Berufungen gegen Urteile der Geschworenengerichte und der Schöffengerichte zu entscheiden.

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