§ 16. Lehrplan der Hauptschule
(1) Im Lehrplan (§ 6) der Hauptschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Hauswirtschaft, Leibesübungen.
(2) Für den Unterricht in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache sind drei Leistungsgruppen vorzusehen. Die Anforderungen der höchsten Leistungsgruppe haben jenen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule zu entsprechen.
(3) Im Lehrplan ist als unverbindliche Übung Einführung in die Informatik vorzusehen.
(4) Im Lehrplan für Sonderformen der Hauptschule (§ 19) ist auf den Schwerpunkt der Ausbildung Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118424
alte Dokumentnummer
N7196212057Y
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