§ 16 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

§ 16. Lehrplan der Hauptschule

(1) Im Lehrplan (§ 6) der Hauptschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Hauswirtschaft, Leibesübungen.

(2) Für den Unterricht in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache sind drei Leistungsgruppen vorzusehen. Die Anforderungen der höchsten Leistungsgruppe haben jenen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule zu entsprechen.

(3) Im Lehrplan ist als unverbindliche Übung Einführung in die Informatik vorzusehen.

(4) Im Lehrplan für Sonderformen der Hauptschule (§ 19) ist auf den Schwerpunkt der Ausbildung Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118424

alte Dokumentnummer

N7196212057Y

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