Abs. 5: Schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 12 Z 6)
§ 16. Lehrplan der Hauptschule
(1) Im Lehrplan (§ 6) der Hauptschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Ernährung und Haushalt, Leibesübungen.
(2) Für den Unterricht in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache sind drei Leistungsgruppen vorzusehen. Die Anforderungen der höchsten Leistungsgruppe haben jenen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule zu entsprechen.
(3) Im Lehrplan ist als unverbindliche Übung Einführung in die Informatik vorzusehen.
(4) Im Lehrplan für Sonderformen der Hauptschule (§ 19) ist auf den Schwerpunkt der Ausbildung Bedacht zu nehmen.
(5) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Hauptschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach erfolgreichem Abschluß der 4. Schulstufe einer Volksschule oder einer nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule in die Hauptschule aufgenommen werden, hat die Schulbehörde erster Instanz unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Aufgabe der Hauptschule (§ 15 Abs. 1 und 2) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.
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