II. ABSCHNITT
Wirkungskreis des Rechtspflegers Gemeinsame Bestimmungen
§ 16
(1) § 16.Jeder Wirkungskreis (§§ 17 bis 22) umfaßt:
- 1. die Durchführung des Mahnverfahrens, einschließlich der Zurückweisung der Klage, bis die Anordnung einer Tagsatzung erforderlich wird;
- 2. die Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen im jeweiligen Wirkungskreis sowie von richterlichen Entscheidungen im jeweiligen Arbeitsgebiet;
- 3. die Aufhebung einer von einem Rechtspfleger erteilten Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit;
- 4. die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wenn sie für ein Verfahren vor dem Rechtspfleger begehrt wird;
- 5. die Vornahme von Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens eines inländischen Gerichtes oder einer inländischen Behörde;
- 6. die Verhängung von Ordnungsstrafen bis zum Betrag von 2 000 S.
(2) Dem Richter bleiben stets vorbehalten:
- 1. die Berichte an vorgesetzte Behörden;
- 2. die Schreiben an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, an ausländische Vertretungsbehörden im Inland, an andere ausländische Behörden und an zwischenstaatliche Organisationen;
- 3. die Erledigung von Beschwerden;
- 4. - vorbehaltlich des § 17 Abs. 2 Z 3 - die Anordnung und die Abnahme eines Eides;
- 5. die Anordnung der Haft sowie die Umwandlung von Geldstrafen in Haft;
- 6. Entscheidungen, bei denen ausländisches Recht anzuwenden ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)