§ 16 RpflG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

II. ABSCHNITT

Wirkungskreis des Rechtspflegers Gemeinsame Bestimmungen

§ 16

(1) § 16.Jeder Wirkungskreis (§§ 17 bis 22) umfaßt:

  1. 1. die Durchführung
  1. a) des Mahnverfahrens, einschließlich der Zurückweisung der Klage, bis die Anordnung einer Tagsatzung erforderlich wird, sowie
  2. b) von Kraftloserklärungsverfahren bis zur Erhebung eines Widerspruchs oder einer vergleichbaren Verfahrenshandlung;
  1. 2. die Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen im jeweiligen Wirkungskreis sowie von richterlichen Entscheidungen im jeweiligen Arbeitsgebiet;
  2. 3. die Aufhebung einer von einem Rechtspfleger erteilten Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit;
  3. 4. die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wenn sie für ein Verfahren vor dem Rechtspfleger begehrt wird;
  4. 5. die Vornahme von Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens eines inländischen Gerichtes oder einer inländischen Behörde;
  5. 6. die Verhängung von Ordnungsstrafen bis zum Betrag von 200 Euro.

(2) Dem Richter bleiben stets vorbehalten:

  1. 1. die Berichte an vorgesetzte Behörden;
  2. 2. die Schreiben an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, an ausländische Vertretungsbehörden im Inland, an andere ausländische Behörden und an zwischenstaatliche Organisationen;
  3. 3. die Erledigung von Beschwerden;
  4. 4. die Anordnung und die Abnahme eines Eides;
  5. 5. die Anordnung der Haft sowie die Umwandlung von Geldstrafen in Haft;
  6. 6. Entscheidungen, bei denen ausländisches Recht anzuwenden ist.

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