§ 16 Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

4. Unterabschnitt Prüfungsgebiete der Hauptprüfung - mündliche Prüfung Umfang der mündlichen Prüfung der Theresianischen Militärakademie eine lebende Fremdsprache,

§ 16

(1) Die mündliche Prüfung hat entsprechend der Wahl des Prüfungskandidaten drei oder vier mündliche Teilprüfungen aus folgenden Gruppen von Prüfungsgebieten zu umfassen:

  1. 1. Gegenstandsgruppe A: „Religion", „Deutsch", „Geschichte

und Sozialkunde", „Psychologie und Philosophie";

  1. 2. Gegenstandsgruppe B: „Latein", „Erste lebende

Fremdsprache", „Zweite lebende Fremdsprache";

  1. 3. Gegenstandsgruppe C: „Geographie und Wirtschaftskunde",

„Mathematik", „Darstellende Geometrie", „Biologie und

Umweltkunde", „Chemie", „Physik", „Informatik";

  1. 4. Gegenstandsgruppe D (nur am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium

für Berufstätige): „Geographie und Wirtschaftskunde",

„Biologie und Umweltkunde", „Psychologie und Philosophie",

„Informatik", „Ökonomie".

(2) Der Prüfungskandidat hat für die mündlichen Teilprüfungen jedenfalls zu wählen:

  1. 1. in allen Formen der allgemein bildenden höheren Schule für

Berufstätige, ausgenommen im Realgymnasium für Berufstätige an

sofern keine lebende Fremdsprache als Klausurarbeit gewählt

wurde; im Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen

Militärakademie jedenfalls eine lebende Fremdsprache;

  1. 2. im Gymnasium für Berufstätige ein Prüfungsgebiet der

Gegenstandsgruppe A oder B;

  1. 3. im Realgymnasium für Berufstätige ein Prüfungsgebiet der

Gegenstandsgruppe B oder C;

  1. 4. im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium für Berufstätige ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe D.

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