4. Unterabschnitt Prüfungsgebiete der Hauptprüfung - mündliche Prüfung Umfang der mündlichen Prüfung der Theresianischen Militärakademie eine lebende Fremdsprache,
§ 16
(1) Die mündliche Prüfung hat entsprechend der Wahl des Prüfungskandidaten drei oder vier mündliche Teilprüfungen aus folgenden Gruppen von Prüfungsgebieten zu umfassen:
- 1. Gegenstandsgruppe A: „Religion", „Deutsch", „Geschichte
und Sozialkunde", „Psychologie und Philosophie";
- 2. Gegenstandsgruppe B: „Latein", „Erste lebende
Fremdsprache", „Zweite lebende Fremdsprache";
- 3. Gegenstandsgruppe C: „Geographie und Wirtschaftskunde",
„Mathematik", „Darstellende Geometrie", „Biologie und
Umweltkunde", „Chemie", „Physik", „Informatik";
- 4. Gegenstandsgruppe D (nur am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium
für Berufstätige): „Geographie und Wirtschaftskunde",
„Biologie und Umweltkunde", „Psychologie und Philosophie",
„Informatik", „Ökonomie".
(2) Der Prüfungskandidat hat für die mündlichen Teilprüfungen jedenfalls zu wählen:
- 1. in allen Formen der allgemein bildenden höheren Schule für
Berufstätige, ausgenommen im Realgymnasium für Berufstätige an
sofern keine lebende Fremdsprache als Klausurarbeit gewählt
wurde; im Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen
Militärakademie jedenfalls eine lebende Fremdsprache;
- 2. im Gymnasium für Berufstätige ein Prüfungsgebiet der
Gegenstandsgruppe A oder B;
- 3. im Realgymnasium für Berufstätige ein Prüfungsgebiet der
Gegenstandsgruppe B oder C;
- 4. im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium für Berufstätige ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe D.
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