§ 16 Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2014

4. Unterabschnitt

Prüfungsgebiete der Hauptprüfung – mündliche Prüfung Umfang der mündlichen Prüfung

§ 16

(1) Die mündliche Prüfung hat entsprechend der Wahl des Prüfungskandidaten drei oder vier mündliche Teilprüfungen aus folgenden Gruppen von Prüfungsgebieten zu umfassen:

  1. 1. Gegenstandsgruppe A: „Religion“, „Deutsch“, „Geschichte und Sozialkunde“, „Psychologie und Philosophie“„; Prüfungsgebiet entsprechend einem schulautonomen Pflichtgegenstand;
  2. 2. Gegenstandsgruppe B: „Fremdsprachen“„;
  3. 3. Gegenstandsgruppe C: „Geographie und Wirtschaftskunde“, „Mathematik“, „Darstellende Geometrie“, „Biologie und Umweltkunde“, „Chemie“, „Physik“, „Informatik“„; Prüfungsgebiet entsprechend einem schulautonomen Pflichtgegenstand;
  4. 4. Gegenstandsgruppe D (nur am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium für Berufstätige): „Geographie und Wirtschaftskunde“, „Biologie und Umweltkunde“, „Psychologie und Philosophie“, „Informatik“, „Ökonomie“, Prüfungsgebiet entsprechend einem schulautonomen Pflichtgegenstand.

(2) Der Prüfungskandidat hat für die mündlichen Teilprüfungen jedenfalls zu wählen:

  1. 1. In allen Formen der allgemein bildenden höheren Schule für Berufstätige eine lebende Fremdsprache, sofern keine lebende Fremdsprache als Klausurarbeit gewählt wurde;
  2. 2. im Gymnasium für Berufstätige ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe A oder B;
  3. 3. im Realgymnasium für Berufstätige ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe B oder C;
  4. 4. im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium für Berufstätige ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe D.

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