Kleinmengen
§ 16.
(1) Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011 – ausgenommen jene über das Verbringen der in Anhang V Teil B Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in die jeweiligen Schutzgebiete sowie § 9 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 – gelten nicht für kleine Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Abs. 2, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind, sofern keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht.
(2) Kleine Mengen gemäß Abs. 1 sind (je Person):
- 1. Waren mit Ursprung in europäischen Ländern und den Ländern des Mittelmeerraumes:
- a) Abgepackte Erde und abgepacktes Kultursubstrat bis zu 80 Litern;
- b) Die nachfolgend genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, jedoch höchstens die angeführte Anzahl:
- Zimmerpflanzen und Kübelpflanzen 3 Stück
- Balkonpflanzen und Gartenstauden 10 Stück
- Gemüsejungpflanzen 20 Stück
- Bäume und Sträucher 3 Stück
- Blumenzwiebeln und Blumenknollen 1 kg
- Christbäume (abgeschnitten) 1 Stück
- Reisig 1 Handstrauß
- Reisigkränze, Gestecke 1 Stück
- Saatgut von Bohnenarten 2 kg
- Saatgut von Sonnenblumen 0,50 kg
- Saatgut von Luzernen und Mais 0,15 kg
- Saatgut von Schalotten, Zwiebeln, Porree und Schnittlauch 0,10 kg
- Saatgut von Paprika, Pfefferoni und Paradeiser (Tomate) 0,01 kg;
- 2. folgende sonstige Waren:
- Schnittblumen 1 Strauß (ausgenommen Schnittblumen mit Herkunft aus Malaysien, Singapur oder Thailand)
- Obst und Gemüse 15 kg
- Kartoffeln 10 kg.
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