§ 16 Pflanzenschutzv 2011

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.2016

Kleinmengen

§ 16.

(1) Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011 – ausgenommen jene über das Verbringen der in Anhang V Teil B Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in die jeweiligen Schutzgebiete sowie § 9 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 – gelten nicht für kleine Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Abs. 2, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind, sofern keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht.

(2)  Kleine Mengen gemäß Abs. 1 sind (je Person):

  1. 1. 50 Stück Schnittblumen,
  2. 2. 3 kg Obst und Fruchtgemüse.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 189/2016

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20007450

Dokumentnummer

NOR40185093

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