§ 16 MunLG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 12.3.2003

Behördenzuständigkeit

§ 16.

Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,

  1. 1. in erster Instanz dem Militärkommando, in dessen Gebiet das Munitionslager zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, und
  2. 2. in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.

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