Behördenzuständigkeit
§ 16.
Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
- 1. in erster Instanz dem Militärkommando, in dessen Gebiet das Munitionslager zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, und
- 2. in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
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